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AGB´s  Allgemeine Geschäftsbedingungen der CeoTronics AG

     

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§ 1 Geltung
Die CeoTronics AG handelt ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge. Der Einbeziehung von abweichenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Erfüllungsort, Transportkosten
Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk Rödermark, wenn gesondert nichts anderes vereinbart wird. Die Transportkosten des üblicherweise von der Lieferantin genutzten sachgerechten Transportmittels trägt der Kunde. Der Kunde ist berechtigt, gegen Übernahme der Mehrkosten ein anderes als das von der Lieferantin vorgesehene Transportmittel zu wählen.
Der Versand erfolgt in der für die Lieferung erforderlichen preisgünstigsten Verpackung
CeoTronics schließt eine Transportversicherung ab, deren Kosten der Kunde zu tragen hat.

§ 3 Lieferung
Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Lieferverpflichtung von CeoTronics entfällt entschädigungslos, sofern sie durch staatliche Maßnahmen des Warenherkunftslandes oder supranationale Organisationen, Kriegsereignisse oder Naturkatastrophen an der Erfüllung ihrer Verpflichtung dauernd gehindert ist.
Eine Lieferfrist verlängert sich bei rechtmäßigem Streik und Aussperrung, sofern ein unabhängiger Zulieferer betroffen ist, auch im Falle derartiger rechtswidriger Arbeitskämpfe, um die Dauer der jeweils darauf berufenden Betriebsunterbrechung.
Bei späterer Abänderung des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen könnte, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
Kommt der Kunde seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht (z.B. bei technischen Fragen) nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls entsprechend angemessen.
Die Lieferantin ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen.
Sofern bei von CeoTronics auszuführenden Montageleistungen Sicherungsvorkehrungen erforderlich sind, hat der Kunde für deren Einhaltung zu sorgen und die Kosten zutragen. Soweit Begutachtungen vorzunehmen sind, hat dies der Kunde zu veranlassen und die Kosten zu tragen.

§ 4 Preis, Zahlung und Verzug
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
Der Kaufpreis ist bei Übergabe sofort ohne Abzug fällig, soweit nicht für den einzelnen Auftrag besonders vereinbart.
Sofern zeitlich gestaffelte Lieferungen Vertragsinhalt sind, oder Teillieferungen nach § 3 Ziffer 5 erfolgen, ist der Kaufpreis mit jeder Teillieferung fällig.
Der Kunde verpflichtet sich, im Falle des Zahlungsverzuges entsprechende Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Lieferantin ist berechtigt, ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch bei Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich vorangegangener Lieferungen auszuüben.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch der Lieferantin auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann die Lieferantin generell nach einer angemessenen Frist nach ihrer Wahl Sicherheitsleistung oder Zahlung Zug um Zug gegen die Leistung verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Lieferantin vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Produkte für explosionsgefährdete Bereiche
Der Käufer ist verpflichtet, bei Weitergabe der von CeoTronics für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen gelieferten Waren an Dritte darüber Buch zu führen, so dass der Käufer jederzeit Auskunft über den weiteren Verbleib der Waren geben kann. Sollte z.B. im Falle einer von CeoTronics veranlassten Rückrufaktion der Käufer keine Auskunft über den weiteren Verbleib der gelieferten Waren geben können, so geht die Haftung für dadurch verursachte Schäden an Personen oder Sachen an den Käufer über.

§ 6 Mängel
Die Güte und Beschaffenheit der gelieferten Ware richtet sich nach der bei der Angebotserstellung oder der Auftragsbestätigung durch die Lieferantin übergebenen Spezifikation und Beschreibung des Vertragsgegenstandes. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Ware mangelfrei ist, sofern sie der in der Spezifikation angegebenen Beschaffenheit entspricht. Die Lieferung von Mindermengen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge stellt keinen Mangel dar.
Bei Mängeln der gelieferten Ware kann der Kunde zunächst allein als Nacherfüllung die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Alle anderen Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen verlangen. Die Frist für die Nachlieferung muss den Zeitraum berücksichtigen, den die Lieferantin zur Ersatzbeschaffung der Ware aus dem gleichen Herkunftsland, aus dem die mangelhafte Ware stammt, benötigt.
Der Kunde verpflichtet sich, die Ware nach Empfang jeder einzelnen Lieferung und vor einer eventuellen Verarbeitung gründlich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich mit einer Höchstfrist von 7 Tagen der Lieferantin anzuzeigen.
Nicht erkennbare Mängel der Ware sind unverzüglich nach der Entdeckung der Lieferantin anzuzeigen.
Die Abtretung oder Verpfändung von Gewährleistungsansprüchen ohne Übereignung der Ware an Dritte ist ausgeschlossen.
Der Kunde verpflichtet sich die Lieferantin unverzüglich in vollem Umfang zu informieren, wenn ihm gegenüber durch seinen Kunden Gewährleistungsansprüche erhoben werden.

CeoTronics AG

§ 7 Haftung
Die Lieferantin haftet nicht für leicht fahrlässiges Handeln, einschließlich leicht fahrlässiges Handeln ihrer leitenden Angestellten und sämtlicher Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind (Kardinalpflichten).
Die Lieferantin haftet grundsätzlich nicht für vertragsuntypische, nicht vorhersehbare und vom Vertragspartner beherrschbare Schäden, sofern der Vertragspartner nicht konkret auf deren Vermeidung besonders vertrauen darf.
Insbesondere haftet die Lieferantin nicht für Schäden, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb oder mangelnde Überwachung oder Wartung von elektrischen Geräten und Anlagen durch den Kunden entstehen.
Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung aus culpa in contrahendo bzw. § 311 Abs. 2 BGB und unerlaubter Handlung. Zudem haftet die Lieferantin nicht für Mangelfolgeschäden, für die eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, es sei denn, dass der andere Vertragsteil aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung vertrauen durfte oder vertragswesentliche Pflichten betroffen sind.
Von den Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Lieferantin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum der Lieferantin. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch in einem eventuell gehandhabten Kontokorrentverhältnis und auch hinsichtlich der Saldoforderung.
Der Kunde ist zur Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Diese Ermächtigung gilt nicht, sofern die Weiterveräußerung an Kunden erfolgt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten
Entgeltforderung ausgeschlossen oder jedenfalls im Hinblick auf den enthaltenen Anteil der Leistung der Lieferantin beschränkt haben.
Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen (z. B. § 950 BGB) tritt der Kunde schon jetzt an die Lieferantin ab. Die Lieferantin nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Lieferantin ist der Kunde zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Lieferantin nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät, Insolvenzantrag gestellt wird, zahlungsunfähig wird oder nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch der Lieferantin auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Der Kunde hat der Lieferantin die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen auf Verlangen mitzuteilen und seinen Kunden die Abtretung anzuzeigen. Die Abtretung der Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber seinen Kunden an Dritte ist bis zur Höhe der Forderung der Lieferantin ausgeschlossen. Die Lieferantin ist berechtigt, nach Eintritt des Zahlungsverzugs die Herausgabe der unbezahlten Ware sofort zu verlangen.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für die Lieferantin als Hersteller vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen der Lieferantin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Lieferantin das Miteigentum an der neuen Sache, welches dem Verhältnis ihres Warenwerts zum Verhältnis des Warenwerts anderer Lieferanten entspricht. Sofern eine Vermischung oder Verarbeitung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Abnehmers und die des Kunden des Abnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Lieferantin anteilsmäßig Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde oder der Kunde des Abnehmers verwahrt das Eigentum für die Lieferantin.
Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung neu hergestellten Sachen gelten die Ziffern 1.) bis 3.) entsprechend.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Lieferantin begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt und die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.

§ 9 Garantie – Schutzrechte
Der Kunde steht im Wege der selbständigen Garantie dafür ein, dass für den Fall, dass die CeoTronics aufgrund von Entwürfen und Spezifikationen des Kunden produziert, er uneingeschränkter Rechtsinhaber ist. Werden Patent-, Urheber- oder Markenschutzrechte gegen die CeoTronics AG von dritter Seite diesbezüglich dennoch erhoben, hat der Kunde die CeoTronics AG von allen diesbezüglichen Kosten und Forderungen freizustellen.

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des CISG wird ausgeschlossen.
Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis wird der Sitz der Lieferantin vereinbart. Als Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der CeoTronics AG zuständige Gericht und nach Wahl der Lieferantin auch dasjenige des Kunden bestimmt.
Sämtliche Vereinbarungen der Parteien über das Vertragsverhältnis einschließlich der Abänderung dieser Klausel unterliegen der Schriftform.

© Feb. 2006 CeoTronics AG